Die Veröffentlichung in diesem Unterabschnitt muss gemäß Anhang 1 der ANAC-Entscheidung 1134/2017 nicht erfolgen, da die Gesellschaft seit dem 1. Juni 2022 eine Gesellschaft mit öffentlicher Beteiligung ist, die lediglich den Veröffentlichungspflichten gemäß Artikel 2-bis des GVD Nr. 33 vom 14. März 2013 unterliegt.

 

Die Gesellschaft erfüllt keine öffentlichen Funktionen im Zusammenhang mit Umweltfragen oder übt Verwaltungsaufgaben unter der Kontrolle einer öffentlichen Körperschaft aus, weshalb dieser Punkt nicht veröffentlicht werden muss.

Außerdem ist die Veröffentlichung nicht erforderlich im Sinne des Regionalgesetz Nr.10 vom 29.10.2014 und nachfolgende Änderungen.

 

Erstellungsdatum: 18/05/2020
Datum der letzten Änderung: 08/06/2022