Dieser Unterabschnitt bezieht sich auf die Veröffentlichungspflicht betreffend Verwaltungsorgane und Fachleute, die gemäß Artikel 15-ter des Gesetzesdekrets Nr. 33 vom 14. März 2013 von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ernannt werden.
Es gibt keine Dokumente, Informationen oder Daten, die in unter diesem Punkt zu veröffentlichen sind.

 

Erstellungsdatum: 18/05/2020

Datum der letzten Änderung: 06/05/2022