Anstelle der Bestimmungen des Art. 20 des GVD 33/2013 findet hierfür der Art. 1, Abs. 1, Buchst. f), des Regionalgesetzes Nr.10 vom 29.10.2014 Anwendung (Veröffentlichung der Daten betreffend das Gesamtausmaß der Leistungsprämien sowie das Ausmaß der vom Personal und den Führungskräften durchschnittlich erzielten Prämien).

Die Gesellschaft zahlt keine Prämien an ihre Mitarbeiter.

 

Erstellungsdatum: 18/05/2020
Datum der letzten Änderung: 10/05/2021