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1. Qualitätsstandarts aus dem RQCT über die Handelsqualität |
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Im Sinne des Einheitstextes RQCT (Anlage B des ARERA-Beschlusses Nr. 546/2025/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität einzuhalten.
SPEZIFISCHE STANDARDS
ALLGEMEINE STANDARDS
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Standard |
Beschreibung |
Standardwert |
Einhaltungsgrad im Jahr 2025 |
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Mindestprozentsatz für die Einhaltung der Verfügbarkeitszeitspanne für Termine von 2 Stunden |
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90% |
100% |
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Mindestprozentsatz für die Einhaltung der Frist von 30 Kalendertagen für die schriftliche Beantwortung von Nutzeranfragen |
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90% |
100% |
Automatische Entschädigungen aus dem RQCT über die
Handelsqualität
Im Falle der nicht fristgerechten Einhaltung eines der oben genannten spezifischen Standards, steht dem Nutzer nach den im Einheitstext RQCT festgelegten Bedingungen eine automatische Entschädigung zu.
TUD Der Einheitstext für die Größenklasseneinteilung der Betreiber von Fernwärmediensten, wie er in Anhang D des Beschlusses 546/2025/R/tlr der ARERA i.g.F. enthalten ist
Große Betreiber („esercenti dimaggiori dimensioni”) Betreiber von Fernheizwerken mit zugesicherter Vertragsleistung aller Nutzer von mehr als 50 MW.
Betreiber mittlerer Größe („esercenti di medie dimensioni”) Betreiber von Fernheizwerken mit zugesicherter Vertragsleistung aller Nutzervon mehr als 6 MW und nicht mehr als 50 MW.
Kleinstbetreiber („micro esercenti“) Kleinstbetreiber sind
Betreiber eines Fernwärmedienstes mit zugesicherter
Vertragsleistung aller Nutzer von nicht mehr als 6 MW
Einzig für die begründete Beantwortung einer schriftlichen Beschwerde von kleinen und mittleren Nutzern, entspricht der Grundbetrag der Entschädigung immer 40 Euro.
Dieser Grundbetrag wird je nach Verspätung in der Ausführung der Leistung folgendermaßen erhöht:
- bei Ausführung der Leistung innerhalb der doppelten Zeit aus dem Qualitätsstandard, oder im Falle komplexer Arbeiten oder einer Trennung vom Netz, innerhalb von 45 Kalendertagen nach Ablauf der vereinbarten Frist für die Leistung. Dem Nutzer steht der Grundbetrag der Entschädigung zu, 40,00 €, 80,00 € oder 160,00 €.
- bei Ausführung der Leistung ab der doppelten jedoch unter der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard oder, im Falle komplexer Arbeiten oder der Trennung vom Netz, nach 45 Kalendertagen, jedoch innerhalb von 90 Kalendertagen nach der vereinbarten Frist für die Leistung, steht dem Nutzer der doppelte Grundbetrag der Entschädigung zu; 80,00 €, 160,00 € oder 320,00 €.
- bei Ausführung der Leistung ab der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard oder, im Falle komplexer Arbeiten oder einer Trennung vom Netz, nach mehr als 90 Kalendertagen nach der vereinbarten Frist für die Leistung, steht dem Nutzer der dreifache Grundbetrag der Entschädigung zu; 120,00 €, 240,00 € oder 480,00 €.
Der zustehende Betrag der automatischen Entschädigung wird dem Nutzer automatisch in der nächsten darauffolgenden
Rechnung gutgeschrieben. Ist der Rechnungsbetrag kleiner als der zustehende Betrag der automatischen Entschädigung,
ist der Betreiber verpflichtet, eine Gutschrift zugunsten des Nutzers anzugeben. Der zustehende Betrag der automatischen
Entschädigung wird daraufhin vom geschuldeten Betrag der nächsten Rechnung abgezogen oder direkt überwiesen.
Die automatische Entschädigung muss innerhalb von 180 Kalendertagen nach Entstehung der Verpflichtung des
Betreibers zur Erbringung der Leistung, die einem Qualitätsstandard unterliegt, gezahlt werden. Demnach berechnet man
die 180 Kalendertage ab dem Tag, an dem die Fristen für die Einhaltung des Qualitätsstandards beginnen.
Ist der Nutzer im Zahlungsverzug, berechnet man die Frist ab dem Datum der Zahlung der geschuldeten Beträge.
Wann kann sich der Betreiber weigern, die automatische Entschädigung auszuzahlen?
a) Wenn die
Nichteinhaltung des spezifischen Qualitätsstandards auf folgende Gründe zurückzuführen ist:
• Fälle höherer Gewalt, wie
Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung, außergewöhnliche Naturereignisse
für die von der zuständigen Behörde der Katastrophenzustand ausgerufen wurde, ausgerufene Streiks
ohne gesetzlich vorgesehene Vorankündigung, nicht erhaltene Ermächtigungen;
• Gründe, die vom Antragsteller oder Dritten zu
vertreten sind, sowie von Dritten verursachte Schäden
oder Hindernisse.
b) Wenn dem Nutzer im Kalenderjahr bereits eine Entschädigung wegen Nichteinhaltung desselben spezifischen
Qualitätsstandards ausbezahlt wurde;
c) Im Falle einer Beschwerde oder anderer Mitteilung, die eine Identifizierung des Nutzers nicht ermöglicht, da die
Mindestinformationen im Sinne des RQCT fehlen.
Ist der Nutzer im Zahlungsverzug, kann der Betreiber die Auszahlung der automatischen Entschädigung bis zur Zahlung
der geschuldeten Beträge aussetzen.
2. Spezifische Qualitätsstandards des Fernwärmedienstes für die Messung im Sinne des TIMT
Im Sinne des Einheitstextes TIMT (Anhang C, Beschluss der ARERA Nr. 546/2025/R/tlr i.g.F vom 09. Dezember 2025) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität der Messung einzuhalten:
SPEZIFISCHE STANDARDS
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Indikator |
Spezifischer Standart |
Einhaltungsgrad im Jahr 2025 |
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Frist für Eingriff zur Prüfung des Zählers gemäß Art. 15 TIMT |
Höchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage |
100% |
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Frist für Mitteilung des Ergebnisses der Zählerprüfung gemäß Art. 16 TIMT |
Höchstens 10 (zehn) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung vor Ort durchgeführt wird
Höchstens 30 (dreißig) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung nicht vor Ort durchgeführt wird |
100%
100% |
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Frist für Austausch im Falle eines Ausfalls oder einer Fehlfunktion des Zählers gemäß Art. 17 TIMT |
Höchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage |
100% |
Automatische Entschädigungen aus dem TIMT über die Messung
Bei Nichteinhaltung der in Artikel 20 TIMT festgelegten spezifischen Qulitätsstandart zahlt der Betreiber dem Nutzer mit der ersten darauffolgenden Rechnung eine automatische Entschädigung in Höhe von:
a) 40 Euro für Dienstleistungen, die von kleineren Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung) angefordert werden
b) 80 Euro für Dienstleistungen, die von Nutzern mittlerer Größe (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung) angefordert werden
c) 160 Euro für Dienstleistungen, die von Nutzern großer Größe (über 350 kW und unter 1200 KW Vertragsleistung) angefordert werden
Diese automatische Grundentschädigung erhöht sich im Verhältnis zur Verspätung in der Ausführung der Leistung wie folgt:
a) Erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des Standarts, aber innerhalb der doppelten Zeitspanne aus dem Standard, auf die sich die Dienstleistung bezieht, so wird der Grundbetrag der Entschädigung gezahlt;
b) Erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des doppelten Standards, auf die sich die Dienstleistung bezieht, aber innerhalb des Dreifachen des Standards, so wird das Doppelte des Grundbetrages der Entschädigung gezahlt;
c) Erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des dreifachen Standards, auf die sich die Dienstleistung bezieht, wird das Dreifache des Grundbetrages der Entschädigung gezahlt.
Der Betreiber ist nicht zur Zahlung der automatischen Entschädigung verpflichtet, wenn die Nichteinhaltung des spezifischen Qualitätsstandards auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
a) Höhere Gewalt, d. h. behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Naturereignisse, für die von der zuständigen Behörde der Notstand ausgerufen wurde, Streiks, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigung einberufen wurden, Nichterhalt von Genehmigungsunterlagen;
b) Ursachen, die dem Nutzer oder Dritten zuzuschreiben sind, oder Schäden oder Hindernisse, die von Dritten verursacht werden.
Befindet sich der Nutzer im Zahlungsverzug, setzt der Betreiber die Zahlung der automatischen Entschädigung aus, bis die fälligen Beträge beglichen sind. Der zustehende Betrag wird dem Nutzer automatisch in der darauffolgenden Rechnung gutgeschrieben.
Prüfung der Messeinrichtung (Zähler)
Im Sinne des Einheitstextes TIMT (Anhang C, Beschluss der ARERA vom 09. Dezember 2025 Nr. 546/2025/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, kann der Nutzer eine Prüfung der Messeinrichtung (Zähler) beantragen.
Anfragen um Prüfung der Messeinrichtung (Zähler) können folgendermaßen übermittelt werden:
- mittels Post an Taufer GmbH, Peintenweg 103, 39032 Sand in Taufers
- mittels Email an [email protected]
- persönlich im Büro
Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter den Downloads
3. Spezifische Qualitätsstandards des Fernwärmedienstes für die technische
Qualität im Sinne des RQTT
Im Sinne des Einheitstextes RQTT (Anhang A, Beschluss der ARERA vom 25.07.2023 Nr. 346/2023/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie,
Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die technische
Qualität des Fernwärmedienstes einzuhalten:
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Automatische Entschädigungen aus dem RQTT über die technische Qualität
Bei Nichteinhaltung der in Art. 20 RQTT festgelegten spezifischen Qualitätsstandards zahlt der Betreiber dem Nutzer mit der ersten darauffolgenden Rechnung eine
automatische Grundentschädigung, die nach folgender Formel berechnet wird:
|base = min{KxPcontr;|max}
wobei:
- K ist der Koeffizient, der die Höhe der Grundentschädigung in Abhängigkeit von der
Leistung des Nutzers angibt; er beträgt 0,5 EUR/kW;
- Pcontr ist die vertragliche Leistung des von der Nichteinhaltung des
Qualitätsstandards betroffenen Nutzers, ausgedrückt in kW;
- Imax ist der Höchstbetrag der automatischen Grundentschädigung, der 600 Euro beträgt
Diese automatische Grundentschädigung erhöht sich je nach Verzögerung bei der
Wiederaufnahme der Wärmelieferung für den einzelnen Nutzer wie folgt:
a) Die automatische Grundentschädigung wird gezahlt, wenn die
Wiederaufnahme des Dienstes nach der Zeit aus dem Qualitätsstandard, aber
innerhalb der doppelten Zeit erfolgt;
b) das Doppelte der automatischen Grundentschädigung wird gezahlt, wenn die
Wiederaufnahme des Dienstes nach der doppelten Zeit aus dem
Qualitätsstandard, aber innerhalb der dreifachen Zeit erfolgt;
c) das Dreifache der automatischen Grundentschädigung, wenn die
Wiederaufnahme des Dienstes nach Ablauf der dreifachen Zeit aus dem
Qualitätsstandard erfolgt.
Der Betreiber ist nicht zur Zahlung der automatischen Entschädigung verpflichtet,
wenn die Nichteinhaltung des spezifischen Qualitätsstandards auf eine der folgenden
Ursachen zurückzuführen ist:
a) höhere Gewalt, d. h. behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche
Naturereignisse, für die von der zuständigen Behörde der Notstand
ausgerufen wurde, Streiks, Nichterhalt von Genehmigungsunterlagen;
b) äußere Ursachen, verstanden als durch Dritte verursachte Schäden, Notfälle
oder Unfälle, die nicht dem Betreiber zuzuschreiben sind.
Befindet sich der Nutzer im Zahlungsverzug, setzt der Betreiber die Zahlung der
automatischen Entschädigung aus, bis die fälligen Beträge beglichen sind.
TUD: Der Einheitstext für die Größenklassifizierung der Betreiber von Fernwärmediensten,
wie er im Anhang D des Beschlusses 546/2025/r/tlr der ARERA i.g.F enthalten ist.
TITT
Der Einheitstext TITT (Anlage A zum Beschluss Nr. 344/2023/R/tlr i.g. F) der
Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA regelt die
Transparenz der Dienstleistungen im Fernwärembereich.
Notfallnummerdienst
Die folgende Notfallnummer für die Meldung von Wasser- oder Dampfverlusten im Netz, von Unregelmäßigkeiten oder von Unterbrechnungen der Lieferung, ist kostenlos und 24 Stunden am Tag, jeden Tag aktiv: + 39 0474 687724.
I-39032 Sand in Taufers_Campo Tures
Peintenweg_Via Peinte 103
Tel. +39 0474 646 004
Bereitschaftsdienst-Servizio di reperibilità +39 0474 687724
E-Mail: [email protected] • PEC: [email protected]
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